Bundesimmissionsschutzverordnung
Bundesimmissionsschutzverordnung ( BImSchV ) Bundestag beschließt über Novelle der Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV)
Der Deutsche Bundestag hat am 03.12.2009 die Novelle der 1. BImSchV endgültig beschlossen. Die Verordnung ist damit am 22. März 2010 nach langen politischen Abstimmungen endgültig in Kraft treten. Mit der Verordnung will der Gesetzgeber einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen von Kleinfeuerungsanlagen erreichen. Erreichbar wird dieses Ziel mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen und durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen.
Einige Änderungen werden auch sie als Verbraucher betreffen:
Auswirkungen bei neu angeschafften Öfen und Heizkaminen: Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Heizkamine waren bislang in der 1. BImSchV nicht geregelt. Die Novelle sieht eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Bei dieser Typprüfung wird nachgemessen, ob eine Feuerungsanlage die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten.
Unser Tipp beim Neukauf: Der Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollte bereits beim Kauf darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Typbescheinigung erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte der neuen Verordnung einhalten kann und deshalb dauerhaft betrieben werden darf. Diese Bescheinigung ist dem Schornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.
Auswirkungen bei bereits bestehenden Einzelraumfeuerungsanlagen:
Für bereits bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wird durch den Schornsteinfeger festgestellt, ob sie die neuen Grenzwerte für Staub und zwar einen Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ einhalten können. Ist dies nicht der Fall, besteht die Möglichkeit, den Ofen mittels eines Feinstaubfilters nachzurüsten. Erste Filter haben bereits eine Zulassung erhalten und werden demnächst in ausreichender Zahl am Markt angeboten. Sofern Sie nicht in eine Nachrüstung investieren möchten, gibt es einen langfristigen Zeitplan zur Außerbetriebnahme des bestehenden Ofens.
Veränderung der Überprüfungsintervalle:
Von untergeordneter Bedeutung ist die Veränderung der Überprüfungsintervalle hinsichtlich der Abgasverlustbestimmung von Öl- und Gasheizkesseln. Da die Sicherheitsprüfung und die Bestimmung des Kohlenmonoxidgehaltes weiterhin im Regelfall jährlich bei Heizwert- und zweijährig bei Brennwertfeuerstätten erfolgen, schlägt der Preis für die zusätzliche Bestimmung der Abgasverlustgrenzwerte kaum ins Gewicht.
Unser Tipp:
Sprechen Sie mit Ihrem Schornsteinfeger darauf an, dass er anlässlich seiner ohnehin anstehenden regelmäßigen Sicherheitsprüfung den Abgasverlust der Heizung ebenfalls feststellen soll. So haben Sie ein vollständiges Bild Ihrrer Heizungsanlage, insbesondere erfahren Sie, ob Wartungs-und Reinigungsbedarf an der Heizung besteht.
Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Schornsteinfeger sehr gerne zur Verfügung. Er informiert Sie auch im Detail über die künftigen Messrhythmen an Ihren Feuerstätten.